Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 231/12

Datum:
22.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 231/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0322.16B231.12.00
 
Schlagworte:
Amphetamin Ausnahmetatbestand Einnahme von Betäubungsmitteln Kraftfahreignung Regelfall unbewusster Drogenkonsum
Normen:
FeV Anlage 4 Nr. 9.1
Leitsätze:

Die im Regelfall die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfordert einen wissentlichen Konsum.

Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Drogenaufnahme ist ein Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank