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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2527/07

Datum:
22.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2527/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0222.16A2527.07.00
 
Tenor:

Die Berufung wird in dem noch anhängigen Umfang zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vier Fünftel, von den Kosten des Berufungsverfahrens neun Zehntel und die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfang, der Beklagte von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Fünftel und von den Kosten des Berufungsverfahrens ein Zehntel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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