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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1127/12

Datum:
13.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 1127/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0613.16A1127.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 133/10
Schlagworte:
Anhörungsrüge Zuständigkeit gerichtliche Zuständigkeit Besetzung Geschäftsverteilung
Normen:
VwGO § 152a
Leitsätze:

Über eine Anhörungsrüge ist in der Spruchkörperbesetzung zu entscheiden, die der aktuellen Geschäftsverteilung entspricht, und nicht notwendigerweise in der genauen Besetzung, in welcher der Spruchkörper bei der angefochtenen Entscheidung tätig geworden ist.

 
Tenor:

Auf die Anhörungsrüge der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 23. April 2012 - Verwerfung des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Februar 2012 - aufgehoben. Das Berufungszulassungsverfahren 16 A 687/12 wird fortgeführt.

Die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 23. April 2012 ist gegenstandslos; sie bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren bzw. im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
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