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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 398/11

Datum:
15.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 398/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0215.15A398.11.00
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungszulassungs- und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 1.086,03 Euro, derjenige für das Berufungsverfahren auf 96,09 Euro festgesetzt.

 
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