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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3003/11

Datum:
15.05.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 3003/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0515.15A3003.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 5060/10
 
Tenor:

Das Urteil wird geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 205,14 Euro festgesetzt.

 
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