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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der den Klägern der Anschluss ihres Grundstücks an das öffentliche Regenwasserkanalnetz aufgegeben worden ist, sowie darum, ob die Kläger von ihrer Niederschlagswasserüberlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG freizustellen sind bzw. darum, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Überlassung des Niederschlagswassers durch die Beklagte gemäß § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen.
3Hiergegen richtet sich der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, der in der Sache keinen Erfolg hat. Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.).
4Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
5OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -.
6I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 231/07 -, vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -.
8Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -.
10Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
111.) Dies gilt zunächst, soweit die Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte ihnen gegenüber auf die Überlassung des Niederschlagswassers gemäß § 11 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten (EWS) i. V. m. § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG zu verzichten hat. Diesbezüglich tragen die Kläger im Wesentlichen vor: In § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG sei geregelt, dass die Gemeinde auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichten könne, wenn die Übernahme bereits erfolgt sei und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt sei. Diese landesgesetzliche Vorgabe habe der Satzungsgeber im hier vorliegenden Fall durch § 11 EWS näher ausgestaltet. Dort habe er in Satz 2 bestimmt, dass die Stadt auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichte, wenn dessen ordnungsgemäße Verwendung als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt sei. Dies sei hier der Fall. Mit Schreiben vom 28. Juli 2012 und vom 11. September 2012 hätten sie – die Kläger – angezeigt, dass sie das Niederschlagswasser zukünftig als Brauchwasser nutzen wollen. Dazu solle in einer ersten Ausbaustufe das auf den befestigten Flächen anfallende Regenwasser gebündelt über einen Ölabscheider in das noch vorhandene Sammelbecken des ehemaligen Dreikammersystems eingeleitet werden. Das Regenwasser, welches auf die Dachflächen auftreffe, werde unmittelbar diesem Sammelbecken zugeführt. Von dort solle das Wasser sodann in einen Schwimmteich auf dem benachbarten und ebenfalls in ihrem – der Kläger – Eigentum stehenden Grundstück "O.----------allee 217" gepumpt und dort gesammelt werden. In einer zweiten Ausbaustufe solle die Brauchwassernutzung auf die Nutzung im Haushalt für die WC-Spülung sowie die Waschmaschine ausgedehnt werden.
12Mit diesem Vorbringen vermögen die Kläger nicht darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG i. V. m. § 11 Satz 2 EWS vorliegen. Nach diesen Vorschriften kommt ein Verzicht der Beklagten nur dann in Betracht, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist. Dies erfordert, dass der Nutzungsberechtigte schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers zu sorgen. Ein unschlüssiger oder nicht nachvollziehbarer Vortrag ist für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde keine Grundlage, um einen Verzicht im Hinblick auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser zu erteilen.
13Queitsch, in: Ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum (Hrsg.), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Wiesbaden (Stand: Juni 2011), § 53 Rn. 139.
14Hier mangelt es an einem hinreichend schlüssigen bzw. nachvollziehbaren Vortrag der Kläger im vorgenannten Sinne. Ihre Angaben über das Verfahren, mit dem sie eine ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück sicherstellen wollen, sind wenig konkret. So liegen bereits keine Angaben dazu vor, wann die in Rede stehenden Ausbaustufen verwirklicht werden sollen. Ferner sind greifbare Informationen zum Fassungsvermögen des "noch vorhandenen Sammelbeckens des ehemaligen Dreikammersystems" nicht erkennbar. Unklar bleibt auch, ob der Teich, in den das nicht verbrauchte Niederschlagswasser eingeleitet werden soll, in den jeweiligen Ausbaustufen über das erforderliche Fassungsvermögen verfügt. Es liegen keine entsprechenden Berechnungen vor.
152.) Wenn die Kläger des Weiteren ausführen, die Anschlussverpflichtung an die öffentliche Abwasseranlage sei jedenfalls unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil die erforderlichen Anschlusskosten das zumutbare Maß überstiegen, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
16Zur Begründung führen die Kläger in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus: Ausweislich eines Angebots vom 21. Juli 2011 verursache der Anschluss ihres Grundstücks an die Regenwasserkanalisation einen Kostenaufwand von brutto 13.417,85 Euro. Das Aufbringen dieses Geldbetrages für den Regenwasseranschluss sei den Klägern nicht zuzumuten. Ihnen sei die Rechtsprechung des Senats, wonach selbst Anschlusskosten in Höhe von 25.000,- Euro noch nicht das einem Grundstückseigentümer zumutbare Maß überschritten, durchaus bekannt. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass sich diese Zumutbarkeitsgrenze auf einen Vollanschluss bezöge. Hier ginge es indes nur um einen Regenwasseranschluss. Bei einem solchen seien im Hinblick auf das Überschreiten der Schwelle der Unzumutbarkeit der Anschlusskosten geringere Anforderungen zu stellen. Bei einem Regenwasseranschluss gehe es nämlich nicht um Fragen der Volksgesundheit. Auch Belange des Umweltschutzes spielten für die Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit der Höhe von Anschlusskosten an einen Regenwasserkanal – anders als im Falle der Schmutzwasserbeseitigung - keine Rolle. Wenn daher allenfalls kommunalwirtschaftliche Aspekte bei Regenwasseranschlüssen den Anschlusszwang rechtfertigen könnten, müsse sich dies auch auf die Zumutbarkeit der Höhe der für den Anschluss aufzuwendenden Kosten auswirken. Diese lägen jedenfalls dann jenseits der Verhältnismäßigkeitsgrenze, wenn sie 12.500,- Euro überschritten.
17Diesen Erwägungen folgt der Senat nicht. Zum einen trifft es nicht zu, dass der Anschlusszwang an Regenwasserkanäle allein aus kommunalwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. Vielmehr dient der Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation auch dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder auch Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. Damit dient der Anschluss an die Regenwasserkanalisation dem Hochwasserschutz, der ein legitimes Anliegen der Allgemeinheit darstellt.
18Dessen ungeachtet bewirken die vorliegend zu erwartenden Anschlusskosten nicht, dass der verfügte Anschlusszwang gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Es ist nicht zu erkennen, dass selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten Anschlusskosten in Höhe von 13.417,85 Euro diese sie unangemessen belasten würden und außer Verhältnis zum Wert des Grundstücks stünden. Zwar kann die Höhe von Anschlusskosten im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Dies gilt aber nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass diese Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist.
19VGH Bayern, Urteil vom 13. August 1998 23 B 96.328 -, juris (m. w. N.).
20Dass hier ein derartiges Missverhältnis besteht, ist seitens der Kläger anhand nachprüfbarer Angaben nicht konkret dargelegt. Ein entsprechendes Missverhältnis kommt hier auch mit Blick auf die Größe und Bebauung des klägerischen Grundstücks nicht in Betracht. Denn der Wert des streitgegenständlichen Grundstücks ist offenkundig so beachtlich, dass selbst der von der Klägerseite angenommene Kostenaufwand mit Sicherheit nicht außer Verhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
213.) Schließlich ergeben sich auch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Richtigkeitszweifel daraus, dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage der Kläger darauf, über ihren Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang sowie auf Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ebenfalls abgewiesen hat.
22Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es der Ablehnungsentscheidung der Beklagten an einer Abwägung der beteiligten Interessen mangele. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass das Ermessen der Beklagten intendiert gewesen und die Beklagte daher letztlich eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen habe. Insoweit sei nämlich in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte ausdrücklich völlig andere Ermessensgesichtspunkte herangezogen habe, um den Antrag der Kläger abzulehnen. So habe die Beklagte zum einen darauf abgestellt, dass der Kreis X. den Antrag auf Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis abgelehnt habe. Zum anderen habe die Beklagte darauf verwiesen, dass die öffentliche Abwasseranlage hydraulisch nicht überlastet sei und sie das Niederschlagswasser vom Grundstück der Kläger ohne Probleme aufnehmen könne. Die intendierten Ermessenserwägungen, wonach aus Gründen der Finanzierung der Abwasserbeseitigungsanlagen bei einem einmal gewählten Entwässerungskonzept hiervon grundsätzlich nicht mehr dispensiert werden solle, hätten in der Entscheidung der Beklagten noch nicht einmal Anklang gefunden. Gesichtspunkte des intendierten Ermessens könnten eine behördliche Entscheidung aber dann nicht rechtfertigen, wenn die Behörde sich ausdrücklich auf völlig andere Erwägungen gestützt hätte, die mit denjenigen Gesichtspunkten, die eine bestimmte Ermessensentscheidung intendieren könnten, nichts zu tun hätten.
23Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die Kläger verkennen, dass Kernfolge einer intendierten Ermessensentscheidung das Recht der Behörde ist, auf eine das Selbstverständliche darstellende Begründung zu verzichten.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 15 A 854/10 -, juris.
25Dabei weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass vorliegend die Grundsätze über das intendierte Ermessen eingreifen. In der Rechtsprechung des Senats ist entschieden, dass bei einer – wie hier getroffenen – Entscheidung für eine (ohne Weiteres im Einklang mit den wasserrechtlichen Anforderungen in § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG stehenden) getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel ermessensfehlerfrei, die Ablehnungsentscheidung also intendiert ist. Für ein Abweichen von dieser Regelentscheidung ist nur dann Raum, wenn dies besondere – hier von den Klägern nicht vorgetragene – Gründe rechtfertigen.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 15 A 854/10 -, juris.
27Sofern sich die Kläger in diesem Zusammenhang darauf berufen, die Beklagte hätte sich aber ersichtlich nicht von den hinter der intendierten Ermessensentscheidung stehenden Gründen leiten lassen, sie habe vielmehr ganz andere Erwägungen zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung:
28Wenn sich die Beklagte zur Begründung ihrer Entscheidung vom 12. Dezember 2011 auf den vermeintlich fehlenden Gemeinwohlnachweis stützt, ist dies schon vom Ansatz her keine Ermessenserwägung. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen verneint die Beklagte eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG. Sofern sie darüber hinaus bei der Begründung ihrer Ablehnungsentscheidung zudem auf die technische Eignung der Niederschlagswasserkanalisation auch zur Aufnahme des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers abgestellt hat, hat sie "überschießende", das intendierte Ermessen ergänzende Überlegungen angestellt, obwohl sie sich ausweislich ihres ebenfalls vom 12. Dezember 2011 datierenden Schriftsatzes zu einer Ermessensausübung gar nicht gezwungen sah. Vor diesem Hintergrund ist für einen von den Klägern vorgetragenen Ermessensfehler kein Raum.
29II.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
30OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
31Davon ausgehend kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kläger halten folgende Frage für klärungsbedürftig:
32"Überschreiten bereits Anschlusskosten in Höhe von 12.500,- Euro für ein Grundstück das einem Grundstückseigentümer zumutbare Maß hinsichtlich des Anschlusses des Grundstücks (nur) an einen Regenwasserkanal, da immerhin die zur Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten in Höhe von 25.000,- Euro bei Schmutzwasseranschlüssen herangezogenen Belange der Volksgesundheit und des Umweltschutzes bei Niederschlagswasseranschlüssen keine Rolle spielen?
33Anders formuliert könnte die zu klärende Rechtsfrage wie folgt lauten: In welcher Höhe ist die Grenze für das zumutbare Maß für Anschlusskosten anzusiedeln, soweit es im Zusammenhang mit der Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung lediglich um einen Anschluss an einen Regenwasserkanal geht, nicht aber auch um den Anschluss an einen Schmutzwasserkanal?"
34Daraus ergibt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht. Die gestellte Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Vielmehr ist die Antwort auf die Frage nach der Zumutbarkeit der Kosten eines Anschlusses an die Regenwasserkanalisation abhängig von den Umständen des Einzelfalles und damit nicht verallgemeinerungsfähig.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar.