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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1409/12

Datum:
05.10.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1409/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1005.15A1409.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 6/12
 
Tenor:

Das Urteil wird geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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