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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 843/12

Datum:
22.10.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 843/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1022.14B843.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 L 817/12
 
Tenor:

Soweit das Verfahren hinsichtlich der Wohnung N.----weg in C. in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Insoweit ist der angegriffene Beschluss wirkungslos.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird teil-weise geändert:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2012 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird hinsichtlich der Nummern 1, 2, 3 und 7 abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen (Forderung in Nummern 4 und 5).

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tra-gen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegne¬rin zu 1/4.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 32.500,00 Euro festgesetzt.

 
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