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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 402/12

Datum:
09.05.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 402/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0509.14B402.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 221/12
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweili-gen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vor-läufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Verfü-gung der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2012 zur Diplomarbeit im Studiengang Informations- und Kommunikationstechnik ohne Praxissemester vorbe¬haltlich des Vorliegens der Zulassungsvorausset¬zungen nach § 24 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informations- und Kommunikati¬onstechnik ohne Praxissemester zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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