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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1566/11

Datum:
17.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1566/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0217.14B1566.11.00
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe gewährt, soweit einstweiliger Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2010 hinsichtlich einer Festsetzung von Friedhofsgebühren von mehr als 2.063 Euro begehrt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 
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