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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 139/12

Datum:
29.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 139/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0329.14B139.12.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage 16 K 2182/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2011 wird angeordnet, soweit darin Geldleis¬tungen für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. März 2011 festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 und des Beschwerdeverfahrens zu 4/5, die Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 und die des Beschwerdeverfahrens zu 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.920 Euro festgesetzt.

 
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