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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 470 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Zu Unrecht meint der Kläger offensichtlich in Anlehnung an einen Zeitschriftenbeitrag ,
5vgl. Decker, Wie "örtlich radiziert" ist ein Hund?, KStZ 2012, 66,
6die Hundesteuer sei keine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes (GG) mehr, weil sich die Haltung heutzutage gleichsam örtlich verflüchtigt habe. Eine örtliche Steuer ist begrifflich nichts anderes als eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. Sie ist wie diese an die Voraussetzung der örtlichen Radizierung gebunden. Die örtliche Radizierung muss sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben; sie kann nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstandes abgeleitet werden, dessen Behandlung der Steuer unterworfen wird. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 , BVerfGE 65, 325 (349).
8Der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand besteht hier nach § 1 Abs. 1 der Hundesteuersatzung im Halten von Hunden im Stadtgebiet, und zwar durch Aufnahme in einen Haushalt (Abs. 2 der Vorschrift) oder durch Inpflege- oder Inverwahrungnahme oder durch Halten zu bestimmten Zwecken (Abs. 3 der Vorschrift). Darin liegt die Anknüpfung an eine örtliche Gegebenheit, nämlich an eine im Gemeindegebiet ausgeübte Tätigkeit, die einen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung auslöst.
9Vgl. zu den übrigen Merkmalen außerhalb der örtlichen Radizierung BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 10 C 1.07 -, NVwZ 2008, 91.
10Ob im Rahmen der allgemein gestiegenen Mobilität heutzutage Hunde verstärkt auch außerhalb der Haltungsgemeinde mitgenommen werden und daher auch dort "Wirkung" zeigen, spielt für die Tatsache der örtlichen Radizierung des steuerauslösenden Tatbestandes keine Rolle. Das Erfordernis der Begrenzung der unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet bezieht sich auf die Steuer, nicht auf die Hunde.
11Vgl. zum Zusammenhang von örtlicher Aufwandsteuer und Steuer mit örtlichem Wirkungskreis BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 , BVerfGE 65, 325 (349); dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 9 B 102.03 -, S. 3, http://www.bundesverwaltungsgericht.de.
12Der bloße Aufenthalt eines Hundes auch außerhalb der Haltungsgemeinde stellt die örtliche Radizierung der Haltung, die regelmäßig in einem örtlich belegenen Haushalt stattfindet, nicht in Frage.
13Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage,
14ob die Hundesteuer noch als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG angesehen werden kann,
15ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im bejahenden Sinne beantwortet werden kann, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel ergibt.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.