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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 580/11

Datum:
20.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 580/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1120.14A580.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 238/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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