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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2485/11.A

Datum:
09.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2485/11.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0709.14A2485.11A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 702/10.A
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtet war. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen wird abgelehnt.

Die Kosten beider Rechtszüge, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.

 
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