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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1760/09

Datum:
07.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1760/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0207.14A1760.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 129/09
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 9 B 16.12
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Berufung zurückgenommen wurde, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das angegriffene Urteil teilweise geändert:

Die Klage betreffend die Steuerbescheide vom 19. Dezember 2008, soweit in ihnen eine Vorauszahlung für das Jahr 2008 festgesetzt wurde, wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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