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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.654,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegt oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO ist.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Die Klägerin macht zunächst geltend, der in der Satzung über die Erhebung einer Steuer für sexuelle Vergnügungen in der Stadt E. vom 20. Mai 2010 (im folgenden Satzung) verwendete Steuermaßstab nach der Größe der Veranstaltungsfläche verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, weil der Flächenmaßstab im Hinblick auf die zu besteuernden tatsächlichen Umstände untauglich sei. Welches Gästeaufkommen in einem Club wie dem vorliegenden zu verzeichnen sei, hänge von anderen Umständen als der Objektgröße ab. Die Kunden orientierten sich an der preislichen Gestaltung, der Sauberkeit und am Stil der Ausstattung, am Nebenangebot, an der diskreten räumlichen Lage, der guten Erreichbarkeit und nicht zuletzt an dem Umstand, wie ansprechend die dort tätigen Frauen aufträten. Maßgebend sei auch die allgemeine wirtschaftliche Lage.
5Diese und die sonstigen Einwendungen sind nicht geeignet, die Berufung zuzulassen, weil der in der Satzung verwendete Steuermaßstab ungeeignet wäre.
6In § 1a der Satzung ist der Steuergegenstand umschrieben. Danach werden folgende im Stadtgebiet stattfindende Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art besteuert:
71. .....
82. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in
9Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen;
103. .....
11Nach § 3 Abs. 1 der Satzung richtet sich die Steuer bei der oben umschriebenen gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen nach der Größe des benutzten Raumes. § 3 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass die Größe des benutzten Raumes sich nach der Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlicher Nebenräumen berechnet. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. Die Steuer beträgt nach § 3 Abs. 3 Buchst. a der Satzung je Veranstaltungstag und angefangene 10 qm 3,00 Euro.
12Das Vorbringen der Klägerin enthält keine Darlegungen, aus denen folgt, dass der von der Beklagten verwendete Steuermaßstab nach der Größe des benutzten Raumes zu beanstanden wäre. Bei der hier in Rede stehenden Sexsteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, mit dem der Aufwand des sich sexuell Vergnügenden besteuert wird. Da eine konkrete Besteuerung des Aufwandes des sich Vergnügenden, insbesondere des vergnügenden Freiers, praktisch nicht möglich ist,
13vgl. Beschluss des Senats vom 12. April 2012 14 B 1520/11 -, NRWE Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2011 - 2 S 196/10 -, KStZ 2011, 231 (233),
14kann die Steuer pauschal bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben werden. Ein solches Recht zur Pauschalierung hat die Beklagte in Anspruch genommen.
15In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass fehlende technische Möglichkeiten die Wahl eines Besteuerungsmaßstabes rechtfertigen können, mit dem der Vergnügungsaufwand nur pauschal erfasst wird, soweit ein zumindest lockerer Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand besteht.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 9 B 78.10 -, http://www.Bundesverwaltungsgericht.de, Rn. 5 m. w. N.
17Der Satzungsgeber ist dabei nicht gehalten, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und die Steuererhebung daher willkürlich wäre.
18Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968 (971), Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 68.
19Es ist plausibel, dass, je mehr Raum für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zur Verfügung steht, ihn auch desto mehr Personen gleichzeitig nutzen können. Außerdem kann die Größe des zur gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zur Verfügung gestellten Raumes auch ein Merkmal großzügig-gehobenerer Ausstattung sein, die sich in einem tendenziell höheren Aufwand zur Erlangung des Vergnügens niederschlägt. Die Größe des genutzten Raums ist deshalb als zulässiger Vergnügungssteuermaßstab seit langem üblich und anerkannt.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 9 C 3.03 -, NVwZ 2004, 1128 (1130).
21Der Hinweis der Klägerin, dass entsprechend der Erhebung der Einkommens- und Umsatzsteuer nach dem Düsseldorfer Verfahren je anwesender Prostituierter und Tag die Vergnügungssteuer berechnet werden könnte, betrifft einen anderen denkbaren Steuermaßstab. Zwar ist dieser Maßstab auch geeignet, da die die Zahl der sich anbietenden Prostituierten und die zeitliche Häufigkeit ihrer Tätigkeit ein Indiz für den von den Freiern getätigten Aufwand zur Erlangung des sexuellen Vergnügens ist. Indes schlägt sich in diesem Maßstab nicht die den Freiern gebotene gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen durch Zurverfügungstellen der in Rede stehenden Räumlichkeiten nieder, eine zur Erlangung des sexuellen Vergnügens gebotene Leistung, die die Freier mittels des von ihnen getätigten Aufwands (hier sogar auch gesondert durch ein Eintrittsgeld) abgelten. Es ist nicht erkennbar, dass der Satzungsgeber bei der Auswahl der so zur Verfügung stehenden Steuermaßstäbe die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums überschritten hätte.
22Soweit die Klägerin angibt, das Gästeaufkommen in einem Club wie dem von ihr geführten orientiere sich nicht an der Objektgröße, sondern an der Preisgestaltung, der Sauberkeit, der diskreten räumlichen Lage und ähnlichen weiteren Faktoren, wird damit die Ungeeignetheit des in der Satzung niedergelegten Flächenmaßstabes für die Besteuerung nicht dargelegt. Jeder Betreiber eines Etablissements wie dem vorliegenden wird im eigenen Interesse bemüht sein, ein attraktives Angebot zu unterbreiten. Je mehr Fläche hierfür zur Verfügung steht, desto größer ist in der Regel die Anzahl der dort tätigen Prostituierten und die Zahl der Freier sowie deren Vergnügungsaufwand, das zu besteuernde Steuergut.
23Der weitere Hinweis der Klägerin, sie führe eine Liste der Besucheranzahl, so dass die Besteuerung nach der Anzahl der Kunden erfolgen könne, mag auch auf einen denkbaren Steuermaßstab hindeuten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei diesem "Personenmaßstab" aber ebenfalls nicht um einen Wirklichkeitsmaßstab. Eine solche Annahme würde voraussetzen, dass alle Kunden in allen erfassten Einrichtungen für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen den gleichen Aufwand tätigen. Dies behauptet die Klägerin nicht. Eine solche Annahme entspräche wohl auch kaum den tatsächlichen Verhältnissen.
24Auch der Hinweis, dass der Umsatz des Betriebs ein geeigneter Maßstab sei, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Flächenmaßstabs. Das gilt unbeschadet der erhöhten Schwierigkeiten für eine sichere Ermittlung des Umsatzes hier schon deshalb, weil damit nur der Aufwand für den Eintritt, nicht aber der Aufwand zur Bezahlung der Prostituierten erfasst würde.
25Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die konkrete Flächenberechnung bei der Steuererhebung führen nicht zur Zulassung der Berufung.
26Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von der Beklagten in ihren Bescheiden vom 5. Januar 2011 und 15. Juli 2011 berücksichtigte Fläche für die Veranstaltung, deren Größe das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Steuererhebung gebilligt hat, zu ihren - der Klägerin - Lasten fehlerhaft berücksichtigt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind hierbei nicht nur die von ihr so bezeichneten Ruheräume, in denen die geschlechtsbezogenen Handlungen zwischen Freier und Prostituierten stattfinden, zu berücksichtigen, sondern auch die übrigen Flächen der von der Klägerin betriebenen Einrichtungen, in denen Anbahnungen zwischen Prostituierten und Freiern stattfinden. Auch diese Flächen stehen für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Handlungen im Sinne des § 1a Nr. 2 der Satzung zur Verfügung und werden von den Freiern zur Erlangung des sexuellen Vergnügens in Anspruch genommen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf den Internetauftritt der Klägerin hingewiesen, wonach sich gerade auch dort die Prostituierten präsentieren und für die weiteren sexuellen Vergnügungen anbieten. Die Wellnes- und Aufenthaltsflächen machen auch den Charakter des Etablissements aus, werden von den Besuchern und Prostituierten genutzt und gehören damit zu der Veranstaltungsfläche. Dem Umstand, dass in § 3 Abs. 2 der Satzung der Schankraum als Veranstaltungsfläche ausdrücklich genannt ist, kommt nicht die Bedeutung zu, dass andere Flächen, wie Wellnessbereiche, auszuscheiden sind. Aus der genannten Satzungsbestimmung ergibt sich eindeutig, dass maßgebend ist die Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume. Der Umstand, dass der Schankraum ausdrücklich erwähnt wurde, zeigt gerade, dass Veranstaltungsfläche nicht nur die von der Klägerin so bezeichneten Ruheräume sind.
27Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2011 - 2 S 196/10 -, KStZ 2011, 231 (235), zur Fläche eines Bordells in Gestalt eines "Laufhauses".
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.