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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 3.680,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass der Steuertatbestand des § 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. für die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen vom 2. September 2010 (im folgenden: Satzung) sich ausschließlich im "Vorfeld" der sexuellen Vergnügungen abspiele. Die Beklagte habe nicht die sexuelle Vergnügung der Steuerpflicht unterworfen, sondern das reine Aufsuchen der Chance einer solchen Vergnügung. Es müsse aber auch nach der Satzung, wonach die veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen der Besteuerung unterliegen, eine Vergnügung stattgefunden haben, für die der getätigte Aufwand besteuert werden könne.
5Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
6In § 1 der Satzung ist der Steuergegenstand beschrieben. Dort heißt es:
7"Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt E. veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
8In dem von dem Kläger früher betriebenen Saunaclub wurde nach den nicht widersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt. Steuergegenstand (Steuerobjekt) ist das Steuergut mit dem Inhalt und Umfang der Tatbestandsverwirklichung. Steuergut ist der Konsumaufwand, also der vom Steuerträger, dem sich sexuell Vergnügenden, aufgewandte Betrag zur Erlangung des Vergnügens.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 14 B 1520/11 , NRWE Rn. 30 f.
12Soweit der Steuertatbestand des § 1 Nr. 1 der Satzung in Rede steht, ist steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt des Steuergegenstands in der Tat nicht die vollzogene sexuelle Handlung, wie dies im Übrigen auch beim Steuergegenstand des Tatbestands in § 1 Nr. 2 der Satzung nicht ist, der allein auf das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, nicht auf den Vollzug der sexuellen Handlung gegen Entgelt anknüpft. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der steuerrechtliche Anknüpfungspunkt des Steuergegenstands der Vergnügungsteuer das konsumierte Vergnügen ist. Maßgeblich ist alleine, dass die Besteuerung des Steuergegenstands geeignet ist, das Steuergut, den Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden, abzuschöpfen. So knüpft etwa die Automatensteuer an das Halten des Apparates an, wobei bei Geräten, die keine Geldspielgeräte sind, selbst der Steuermaßstab (Stückzahl) nicht am Aufwand des konsumierten Vergnügens orientiert ist. Gleiches gilt für die vergnügungssteuerliche Besteuerung von Tanzveranstaltungen, wenn Steuermaßstab die Veranstaltungsfläche ist. Die konkrete Form der Besteuerung nach Steuergegenstand und Steuermaßstab muss lediglich in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der sich Vergnügenden stehen, und die Steuer muss für den Steuerpflichtigen auf den Steuerträger abwälzbar sein. Beides ist hier bei der Besteuerung der Fläche, die für die Veranstaltung "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" genutzt wird, für den Betreiber der Einrichtung der Fall, denn zum einen lässt die dafür genutzte Fläche einen hinreichend sicheren Schluss auf den Umfang der wirklichen Vergnügungsaufwände der sich Vergnügenden zu, und zum anderen kann der steuerpflichtige Veranstalter die Steuer auf den Steuerträger abwälzen, was er hier durch Erhebung eines Eintrittsgeldes tut.
13Der Einwand des Klägers, die sexuellen Vergnügungen in dem von ihm betriebenen Club seien ausschließlich auf Angebote von Prostituierten beschränkt gewesen, für die eine Besteuerung nach § 1 Nr. 2 der Satzung vorgesehen sei, so dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es wird schon nicht dargelegt, warum eine Doppelbelastung,
14darum handelt es sich wegen der unterschiedlichen Steuergegenstände, wenn deren Besteuerung dasselbe Steuergut abschöpft, vgl. zur Terminologie Lang, in Tipke u.a.: Steuerrecht, 20. Aufl., § 7 Rn. 41 ff.,
15unzulässig sein soll. Dem Steuerrecht ist sie jedenfalls nicht unbekannt (etwa Umsatzsteuer und spezielle Verbrauchsteuern wie Mineralölsteuer oder Tabaksteuer). Ob und inwieweit hier auch die Prostituierten steuerlich herangezogen werden können, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids unerheblich, so dass die diesbezüglich aufgeworfenen Fragen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen können.
16Der möglicherweise in diesem Zusammenhang auch geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) könnte damit auch nicht eine Zulassung der Berufung rechtfertigen. Es fehlt eine Darlegung, inwiefern sich die wohl aufgeworfene Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Besteuerung der Prostituierten in einem Berufungsverfahren stellen würde.
17Soweit der Kläger den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher bzw. rechtlicher Schwierigkeiten geltend macht, ist dem Begehren ebenfalls nicht zu entsprechen. Die Beantwortung der Frage, ob die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen die Steuerpflicht auslösen kann, ist nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Nach den vorstehenden Ausführungen kann sie für die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres bejaht werden.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar.