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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 600/12

Datum:
14.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 600/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0814.13B600.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 477/12
Leitsätze:

Wird der Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit der Begründung abgelehnt, die Kapazität sei aufgrund bestehender Verträge erschöpft, verletzt diese Entscheidung nicht das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, sondern ist hinreichend sachlich gerechtfertigt. In einem solchen Fall bietet § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG der Bundesnetzagentur keine Grundlage, das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu verpflichten, den Zugang zur Serviceeinrichtung zu eröffnen.

Die DB Netz AG ist weder gesetzlich ermächtigt noch vertraglich berechtigt zu ermitteln, ob Optimierungspotentiale bei der Inanspruchnahme vertraglich eingeräumter Nutzungsrechte durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen bestehen, und gegebenenfalls freie Kapazitäten unter Eingriff in vertragliche Rechte dieses Unternehmens an Konkurrenten zu vergeben.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

 
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