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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 228/12

Datum:
21.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 228/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0321.13B228.12.00
 
Normen:
BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsätze:

Bei einer Ärztin, die sich als Expertin bei "natürlichen" Geburten bezeichnet und es auf Grund dieser Einstellung unterlässt, während einer Risikogeburt die werdende Mutter in eine Klinik zwecks Durchführung eines Kaiserschnitts einzuweisen, ist die Anordnung des Ruhens der Approbation und deren sofortige Vollziehung gerechtfertigt.

 
Tenor:

(I) - 13 B 228/12 -:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ¬wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2012 - mit Ausnahme der Streitwert-festsetzung - geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederher¬stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Gelsenkirchen, - 7 K 39/12 -) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2011 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 17.500,00 Euro festgesetzt.

(II) - 13 E 138/12 -:

Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen die Ab-lehnung von Prozesskostenhilfe für das erst-instanzli¬che Verfahren in dem Beschluss des Verwaltungsge¬richts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zu¬rückge-wiesen.

 
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