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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1508/11

Datum:
02.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1508/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0102.13B1508.11.00
 
Tenor:

Das übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2011 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000, Euro festgesetzt.

 
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