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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1016/12

Datum:
28.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1016/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0928.13B1016.12.00
 
Tenor:

Auf den Antrag der Antragstellerin wird angeordnet, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. November 2009 fortdauert.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

 
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