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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 813/12

Datum:
19.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 813/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1219.13A813.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 5411/09
 
Tenor:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 74.500 Euro festgesetzt.

 
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