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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 560/09

Datum:
09.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 560/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0709.13A560.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 6477/05
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2009 mit Ausnahme der ihm beigefügten Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

 
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