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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 469/11

Datum:
25.05.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 469/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0525.13A469.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 1066/09
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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