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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1590/12

Datum:
11.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1590/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1211.13A1590.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3716/11
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 6 B 11.13
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32
 

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