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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann die gewünschte Heraufsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf einen Betrag in Höhe von 2.229, 67 € nicht verlangen. Die Festsetzung des Werts durch das Verwaltungsgericht auf ¼ dieses Betrages ist nicht zu beanstanden.
3Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dem wird die angefochtene Festsetzung in Höhe von bis zu 600,- € gerecht. Sie entspricht Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges, wonach der Streitwert in - wie hier - selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme entspricht; im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwertes der Hauptsache. Der Kläger dringt mit seiner sinngemäß wohl vertretenen Ansicht, es habe sich nicht um ein selbständiges Vollstreckungsverfahren, sondern tatsächlich um einen die Forderung bzw. deren Nichtbestehen betreffenden Rechtsstreit gehandelt, weil der Beklagten keine Forderung gegen den Kläger zustehe, nicht durch. Die Beklagte hat unter dem 14. September 2012 das Bestehen der Forderung und eines Titels nachgewiesen. Dem hat der Kläger nicht mehr entgegengesetzt.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.