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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 865/11

Datum:
02.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 865/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0102.12E865.11.00
 
Tenor:

Ziffer 4. des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.114 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 
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