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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 701/12

Datum:
18.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 701/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0718.12E701.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 69/12
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 2 L 69/12 wird auf 9.240,-- Euro festsetzt.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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