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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die nach §§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG, 146, 151, 165 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, über die gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist in der Sache nicht begründet.
3Zwar hat die Vorinstanz fälschlich angenommen, die Beschwerdeführer würden sich gegen eine Festsetzung nach § 55 RVG wenden, so dass sich das Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG richte. Die materiell-rechtliche Frage, ob den Beschwerdeführern eine Einigungsgebühr oder eine Erledigungsgebühr zusteht, hat das Verwaltungsgericht jedoch mit überzeugenden Argumenten und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Streitstoff zutreffend verneint. Dem haben die Beschwerdeführer trotz Ankündigung einer Beschwerdebegründung nichts entgegen gesetzt. Im übrigen geht sämtliche dem Senat bekannte Rechtsprechung davon aus, dass die bloße Stellung eines Beweisantrages und erst recht schlichte Beweiserhebungsanregungen keine Erledigungsgebühr auslösen.
4Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 – 12 C 98.2300 –, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 1 J 1521/07 –, NVwZ-RR 2007, 829, juris; FG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 8 Ko 3497/09 KFB –, EFG 2010, 592, juris; SG Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2011 – S 24 SF 574/10 E –, NZS 2011, 800, juris.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 11 Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 8, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
6Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.