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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 5/12

Datum:
11.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 5/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0111.12B5.12.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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