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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 120/12

Datum:
22.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 120/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0222.12B120.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 659/11
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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