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Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die dem Antragsteller gewährten 5 Zeitstunden wöchentlich hinaus die Unterrichtsbegleitung und –betreuung des Antragstellers im restlichen 2. Halbschuljahr des Grundschuljahres 2011/2012 durch eine pädagogische Fachkraft – möglichst Frau H. – gem. Stundenplan an allen Schultagen der Woche für die gesamte Unterrichtszeit einschließlich dazwischenliegenden Pausen sicherzustellen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
G r ü n d e :
2Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde, mit der er – nach Gewährung von Eingliederungshilfe in Form des Einsatzes von Frau H. als Integrationsassistenz für 5 Zeitstunden pro Woche ab Beginn des 2. Halbschuljahres – der Sache nach nur noch die Aufstockung der Einsatzzeit der Integrationshelferin begehrt, Erfolg. Eine Schulbegleitung des Antragstellers im letzten Schulhalbjahr vor seinem Wechsel auf eine weiterführende Schule erscheint bei vorläufiger Betrachtung in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang bedarfsgerecht und unaufschiebbar.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Insoweit ergibt sich hier aus dem Vortrag des Antragstellers in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt die erforderliche Glaubhaft-machung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
4Dass der Antragsteller zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 35a SGB VIII gehört und den Umständen des Einzelfalles nach der Einsatz eines Integrations-helfers eine bedarfsgerechte – d. h. geeignete und erforderliche – Hilfe darstellt, ist nach Maßgabe des Hilfeplans vom 6. Februar 2012 zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht im Streit und entspricht der übereinstimmenden Auffassung der am Hilfeplangespräch beteiligten Fachleuten aus Schule und sozialen Institutionen. An der Richtigkeit dieser Sachverhaltswürdigung zu zweifeln, sieht auch der Senat insoweit keinen Anlass mit der Folge, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich auf die Frage ankommt, in welchem Umfang der Antragsteller einer Integrationsassistenz bedarf.
5Diesbezüglich hat der Senat anhand der Ausführungen in der Beschwerdebegrün-dung vom 29. Januar 2012 in Verbindung mit der Zusammenfassung eines Gesprächs von Donnerstag, dem 24. November 2011, durch die Klassenlehrerin des Antragstellers – Frau K. N. – und insbesondere mit ihrem pädagogischen Bericht über den Antragsteller vom 16. Januar 2012 die hinreichende Überzeugung gewonnen, dass eine Unterrichtsbegleitung des Antragstellers über nur 5 Zeitstunden in der Woche nicht ausreicht, um der beim Kläger behinderungsbedingt vorhandenen Teilhabebeeinträchtigung wirksam zu begegnen. Es spricht vielmehr eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller über die gesamte Unterrichts-zeit einschließlich der Pausen einer unterstützenden Begleitung bedarf.
6Der Unterstützungsbedarf des Antragstellers ist nach den glaubhaften Angaben nämlich ein schulstündlich in verschiedenen Erscheinungsformen Wiederkehrender, der sich auch durch Einübung – gesehen auf das Halbschuljahr – nur unwesentlich verringert. Schon die Vielschichtigkeit der Aufgaben, die sich einem Integrationshelfer bei der Schulbegleitung des Antragstellers nach den Feststellungen seiner insoweit am ehesten sachkundigen Klassenlehrerin stellen, bezeugt, dass ihre Bewältigung nicht punktuell in 5 – über die Schulwoche verteilten – Schulstunden erreichbar ist. Frau N. benennt in ihrem pädagogischen Bericht vom 16. Januar 2012 als Tätigkeitsfelder für eine effektive Schulbegleitung:
7- emotionale Stabilisierung des Jungen
8- Hilfen bei auftretenden Problemen mit anderen
9Kindern
10- Hilfen in Konfliktsituationen
11- Hilfen bei der Orientierung in der neuen Umgebung
12- Aufsicht, wenn O. einen Schonraum für sich be-
13nötigt, da er einige schulische Alltagssituationen
14nicht aushalten kann (z. B. lautes Musizieren im
15Musikunterricht
16- Unterstützung bei der Umsetzung der Anweisungen der Lehrkräfte
17- konkrete Unterstützung im Sportunterricht
18- Unterstützung bei der Bereitstellung der richtigen
19Arbeitsmaterialien, beim Aufräumen der Schulta-
20sche, bei der Strukturierung des Arbeitsplatzes
21- Unterstützung bei Partner- und Gruppenarbeiten
22- direkte Unterstützung und kleinschrittige
23Strukturierung bei offenen Lernangeboten
24- Unterstützung bei der Fokussierung der
25Aufmerksamkeit im Unterricht auf die wesentlichen
26Dinge
27- Begleitung auf dem Schulweg, in den Pausen, bei
28Klassenausflügen und Klassenfahrten
29- Kommunikation zwischen Eltern und Lehrern.
30Die Notwendigkeit einer intensiven Assistenz folgt dabei letztendlich auch daraus, dass der Antragsteller auf den Wechsel zur weiterführenden Schule vorbereitet werden muss, dessen Bewältigung an seelisch Behinderte mit dem Beschwerdebild des Antragstellers besonders hohe Anforderungen stellt.
31Vor dem Hintergrund der sich so darstellenden Sachlage wäre es Sache des Antragsgegners gewesen, substantiiert – etwa im Rahmen des Hilfeplanes – darzulegen, dass die Einsatzzeit von 5 Zeitstunden pro Woche zur Erfüllung des Aufgabenkataloges, der sich für einen Integrationshelfer hier ergibt, ausreicht. Derartige Feststellungen sind aber weder dem Hilfeplan vom 6. Februar 2012 noch der Beschwerdeerwiderung vom 16. Februar 2012 zu entnehmen. Insbesondere liegt es insoweit neben der Sache, wenn der Antragsgegner ausführt, es müsse ihm als Jugendhilfeträger erlaubt sein, die Hilfe – in diesem Fall die Integrationsassistenz von 5 Zeitstunden je Schulwoche, die angeboten und bewilligt werde – zu überprüfen, anzupassen oder nach alternativen Hilfen zu suchen.
32Als bedarfsgerecht betrachtet der Senat es indes, wenn sich die Integrationsas-sistenz in jedenfalls einem Teil der betreuten Schulstunden auch auf einen weiteren Schüler der gleichen Klasse bezieht, wie es im Hilfeplan vom 6. Februar 2012 anklingt. Dass der Antragsteller eine Schulbegleitung benötigt, die ständig nur für ihn allein vorgehalten wird, und ein Integrationshelfer nicht einmal zeitweise auch zwei seelisch behinderte Schüler nebeneinander ausreichend zu unterstützen vermag, kann der Senat der ihm vorliegenden Falldarstellung nicht mit der notwendigen Gewissheit zu entnehmen.
33Wenn – wie die Eltern des Antragstellers mit ihrer Versicherung an Eides statt vom 24. Februar 2012 glaubhaft zum Ausdruck gebracht haben – das Anwachsen der Defizite im Bereich der schulischen Leistungen und die mit den Frustrationen und aufkommenden Ängsten einhergehenden Auswirkungen auf die seelische und körperliche Gesundheit des Antragstellers den anstehenden Wechsel zur weiterführenden Schule ernsthaft gefährden, ist auch ein Anordnungsgrund in ausreichendem Maße begründet. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache, für die das Verwaltungsgericht hier ein Verfahren mit dem Aktenzeichen 19 K 7911/11 angelegt hatte, zwar nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn – wie hier – ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.
35Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.