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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 958/10

Datum:
11.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 958/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0111.12A958.10.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis N. -M. vom 16. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass in diese Satzung eine finanzielle Härteausgleichsregelung für das Jahr 2006 zum Ausgleich bestehender erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet aufzunehmen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte Kreis darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 239.646,- Euro festgesetzt.

 
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