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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 625/11

Datum:
19.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 625/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0319.12A625.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2389/09
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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