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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2830/10

Datum:
03.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 2830/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0903.12A2830.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 1233/10
 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2010 wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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