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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2631/11

Datum:
04.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 2631/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0604.12A2631.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2880/10
 
Tenor:

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils aus Gründen der Klarstellung wie folgt gefasst wird:

„Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Internatsunterbringung des Auszubildenden E. I. in der Zeit von August 2006 bis Juni 2008 für den Besuch des O. -C. -Berufskollegs über die bereits mit Bescheiden vom 29. November 2010 bewilligten Leistungen hinaus in voller Höhe zu übernehmen. Soweit mit den Bescheiden des Beklagten vom 29. November 2010 eine höhere Ausbildungsförderung abgelehnt worden ist, waren die Bescheide rechtswidrig“.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung in glei-cher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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