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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2494/11

Datum:
23.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 2494/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0423.12A2494.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 954/11
Schlagworte:
Einmaliges Einkommen Entlassungsentschädigung Jahreseinkommen Werbungskosten Werbungskostenpauschale Zuflussjahr Zurechnungszeitraum
Normen:
WoGG § 14 Abs. 1 WoGG § 15 Abs. 2 EStG § 2 Abs. 1 und 2 EStG § 19 Abs. 1 EStG § 24 Nr. 1 b)
Sachgebiet:
Sozialrecht
Leitsätze:

1. Eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) wird nach §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG als einmaliges Einkommen auf die dem Zuflussjahr nachfolgenden 3 Jahre verteilt, indem der Bruttobetrag aus dem Gesamteinkommen des Zuflussjahres ausgesondert und dieser Betrag ebenso wie die volle Werbungskostenpauschale des § 9a EStG als Abzugsposten zu gleichen Teilen den jeweiligen Kalenderjahren zugerechnet wird.

2. Fallen in einen Zurechnungszeitraum weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an, geht der auf die anteilige Entlassungsentschädigung entfallende Teil der Werbungskostenpauschale in der für die weiteren Einkünfte anzusetzenden, regel-mäßig höheren Werbungskostenpauschale auf.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 1. April 2011 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2011 Wohngeld in Höhe von 14,00 Euro pro Monat zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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