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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2419/11

Datum:
23.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 2419/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0123.12A2419.11.00
 
Tenor:

Die Berufungen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils aus Gründen der Klarstellung wie folgt gefasst wird:

„Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Auszubildenden L. B. für die Zeit von August 2008 bis Juli 2009, von September 2009 bis August 2010 und von September 2010 bis Juli 2011 über die bereits gewährten Leistungen hinaus Ausbildungsförderung in Höhe der gesamten tatsächlich angefallenen Kosten ihrer Unterbringung im Internat I. S. der K. -H. in C. I1. zu leisten. Die Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2010 waren rechtswidrig, soweit die Bewilligung höherer Ausbildungsförderung abgelehnt worden war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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