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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1905/11

Datum:
23.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1905/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0123.12A1905.11.00
 
Tenor:

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils aus Gründen der Klarstellung wie folgt gefasst wird :

„Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, der Auszubildenden C. C1. für deren Besuch der B. -G. -Schule, L. , mit dem Ziel, die Fachoberschulreife zu erlangen, für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2010 Ausbildungsförderung in Höhe der tatsächlich entrichteten Kosten ihrer Unterbringung im Internat E. -C2. -I. der E1. N. in L. zu leisten. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt der Erklärung vom heutigen Tage war rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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