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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1423/11

Datum:
05.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1423/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0705.12A1423.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3134/10
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgeändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.

 
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