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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 694/12

Datum:
08.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 694/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0608.11B694.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 694/12
Schlagworte:
Erlaubnis, Ermessen, Ermessensentscheidung, Ordnungsbehörde, Ordnungsrecht, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Straße, Straßenbaubehörde, Straßenrecht, Widerruf
Normen:
StrWG NRW § 18; VwVfG NRW § 40; VwVfG NRW § 49
Leitsätze:

1. Die sachliche Rechtfertigung für den (vorbehaltenen) Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist ausschließlich an straßenrechtlichen Maßstäben zu messen. Die zuständige Behörde hat bei der nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW i. V. m § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis maßgeblichen Kriterien anzuwenden. Bei der danach gebotenen, dem Zweck des § 18 Abs. 1 StrWG NRW entsprechenden straßenbezogenen Betrachtungsweise sind die primär verkehrlichen, aber auch sonstigen in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehenden Ordnungsgesichtspunkte mit den Interessen des Sondernutzers abzuwägen.

2. Die gleichen Grundsätze zur ausschließlichen Maßgeblichkeit straßenrechtlicher Gesichtspunkte gelten, wenn die Straßenbaubehörde den Widerruf einer zuvor erteilten Sondernutzungserlaubnis darauf stützt, dass sie gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Sondernutzungserlaubnis nicht zu erteilen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

3. Die Straßenbaubehörde ist bei ihrer Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht zur Beachtung aller anderen öffentlichen Belange berufen, die nur mittelbar im Zu-sammenhang mit der Straße stehen, d. h. insbesondere nicht zur Berücksichtigung allgemeiner ordnungsbehördlicher Gesichtspunkte.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - für die erste Instanz unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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