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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 1330/12

Datum:
17.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 1330/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1217.11B1330.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1166/12
Schlagworte:
Anordnung Beseitigung Erlaubnis formelle Illegalität öffentlich Sofortvollzug Sondernutzung Sondernutzungserlaubnis Straße Untersagung Vollziehung
Normen:
StrWG NRW § 18; StrWG NRW § 22 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1
Leitsätze:

Zum Fall einer für sofort vollziehbar erklärten straßenrechtlichen Ordnungsverfügung, mit der die Beseitigung von Altkleidersammelcontainern, die ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen aufgestellt worden sind, verlangt und das künftige Unterlassen einer weiteren Aufstellung derartiger Container ohne eine solche Erlaubnis verfügt wurde.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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