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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 619/11.A

Datum:
09.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 619/11.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0209.11A619.11A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2485/10.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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