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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2190/10

Datum:
14.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2190/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0814.11A2190.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 6542/08
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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