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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2169/10

Datum:
14.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 2169/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0614.11A2169.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 43/09
Schlagworte:
Wohnsitz, Student, Aussiedlungsgebiet, Spätaussiedler, Bekenntnis, Kriegsfolgenschicksal, Vertreibungsdruck
Normen:
BVFG § 4 Abs. 1; BVFG § 6 Abs. 2; BVFG § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; BGB § 7 Abs. 1 und Abs. 3
Leitsätze:

1. Ein aus den Aussiedlungsgebieten stammender Student begründet in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel keinen Wohnsitz. Die Ausreise zum Zweck der Studienaufnahme und das vor der Ausreise im Aussiedlungsgebiet durchgeführte vertriebenenrechtliche Aufnahmeverfahren lassen nicht ohne weiteres auf eine Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet schließen.

2. Durch die Angabe gegenüber der Militärbehörde im Aussiedlungsgebiet, deutscher Volkszugehöriger zu sein, kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise abgelegt werden.

3. Ein bekenntnisloser Zeitraum von knapp fünf Monaten stellt das Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in der Regel noch nicht in Frage.

4. Das gesetzlich vermutete Kriegsfolgenschicksal kann auch generationenübergreifend gegeben sein.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 20. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2008 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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