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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1548/11

Datum:
08.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 1548/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1108.11A1548.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 5650/08
Schlagworte:
Ausschlussfrist, Beweissituation, Ermessen, Fürsorgepflicht, Häftlings-hilfebescheinigung, Klagerücknahme, Prozesshandlung, Rücknahme, Stasi-Unterlagen, Treu und Glauben, Verwaltungsakt, Verwirkung, Zeit-ablauf
Normen:
VwVfG § 48; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 92
Leitsätze:

1. Unwirksamkeit einer Klagerücknahme im Einzelfall.

2. § 48 VwVfG enthält keine absolute Ausschlussfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Der Zeitablauf zwischen Erlass des Verwaltungs-akts und seiner Rücknahme (hier: 52 Jahre) ist aber im Rahmen der Ermessensent-scheidung zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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