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Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 5088/01 - Q.-straße - der Stadt L. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen die Änderung des Bebauungsplans Nr. 5088/01 - Q.-straße -. Das Plangebiet liegt im Norden von L. am Ortsrand des Stadtteils T.. Es ist im Süden und teilweise im Osten überwiegend mit Wohnhäusern bebaut. Das restliche, im Eigentum der Antragstellerin stehende, circa 4,5 ha große Plangebiet ist im Ursprungsbebauungsplan vom 1. August 1967 als reines beziehungsweise allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Fläche, die im Flächennutzungsplan seit 1992 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und wird mit der angefochtenen Änderung ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.
3Zu Anlass, Ziel und wesentlichen Auswirkungen der Planung führt der Rat in der Planbegründung aus: Das von der inzwischen zur Stadt L. gehörenden Gemeinde T. 1967 mit dem Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte Ziel einer deutlichen Siedlungserweiterung in die freie Landschaft entspreche nicht mehr den heutigen planerischen Vorstellungen für den L. Norden. Das damalige Ziel sei bereits 1992 nicht mehr in den gesamtstädtischen Flächennutzungsplan aufgenommen worden. Der Schwerpunkt der gewollten zukünftigen Entwicklung liege vielmehr in dem Bestreben, die dörflichen Ursprünge solcher Stadtteile wie T. im Stadtbild erkennbar zu erhalten. Daher seien in den letzten Jahren an den Ortsrändern - mit Ausnahme einer größeren Erweiterung im Ortsteil U. - nur in sehr geringem Umfang bauliche Ergänzungen realisiert worden. Großflächige Neubebauungen sollten dort auf absehbare Zeit nicht mehr umgesetzt werden. Eine Realisierung der bislang zulässigen Bebauung im Plangebiet würde zudem die verkehrlichen Belastungen insbesondere auf der R.-straße stark erhöhen. Der Verkehrsfluss auf dieser einzigen Hauptsammelstraße in Richtung Innenstadt sei aufgrund des schmalen Straßenquerschnitts und der parkenden Fahrzeuge bereits heute schon problematisch. Daher werde die Freifläche entsprechend ihrer langjährigen Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.
4Unter „Abwägung, Inhalt des Bebauungsplans“ weist der Rat in der Planbegründung darauf hin, dass die Antragstellerin das bestehende Baurecht vierzig Jahre lang wegen wasserwirtschaftlicher Bedenken nicht ausgeschöpft und der ihre Flächen betreffenden Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan im Jahre 1988 zugestimmt habe. Die nunmehrige Änderung des Bebauungsplans diene sowohl der Anpassung an den Flächennutzungsplans als auch der Sicherung vorhandener landwirtschaftlicher Flächen und der Verhinderung einer weiteren Zersiedelung der Landschaft. Zwar bestehe ein hoher Nachfragedruck nach Wohnbauflächen in L.. Im überarbeiteten Stadtentwicklungskonzept seien jedoch im Sinne des Leitbildes einer gegenüber der Außenentwicklung vorrangigen Innenentwicklung keine größeren Bauflächen im L. Norden mehr vorgesehen. Stattdessen entstünden derzeit neue Baugebiete an anderer Stelle im Stadtgebiet durch Umnutzung vorhandener Brachflächen und/oder durch ergänzende Neuausweisungen von bisherigen Freiflächen. Diese neuen Baugebiete seien städtebaulich integriert und mehrheitlich deutlich besser an die Linien des öffentlichen Nahverkehrs angebunden. Die Realisierung des Wohngebiets im Plangebiet würde auch die Qualität der in seiner Umgebung vorhandenen Wohnnutzungen etwa wegen der Reduzierung der umliegenden Freiflächen und der erhöhten Belastung der Verkehrswege mindern. Nachdem die Antragstellerin seit mehr als vierzig Jahren - dies entspreche einem Mehrfachen der bundesrechtlichen Plangewährleistung von sieben Jahren - eine Umsetzung ihres Baurechts nicht betrieben habe, könnten im Rahmen der Planungshoheit neue Ziele der Stadtentwicklung gesetzt werden, ohne dass die Antragstellerin in einer geschützten Rechtsposition betroffen werde. Da die für die überplanten Flächen festgesetzte Nutzungsart der tatsächlichen Nutzung entspreche, entstehe kein Entschädigungsanspruch. Dennoch seien die Interessen der Antragstellerin in die Abwägung eingestellt und sorgfältig geprüft worden. Ihre Interessen müssten aus den genannten Gründen jedoch gegenüber den übergeordneten Stadtentwicklungszielen zurückstehen.
5Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
6Nachdem die Absicht der Antragstellerin bekannt geworden war, die Flächen im Plangebiet als Wohnbauland zu veräußern, fassten der Oberbürgermeister und die Bürgermeisterin Dr. Z. am 23. September 2009 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 5088/01 - Q.-straße - sowie den Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung genehmigte diese Beschlüsse in seiner Sitzung am 25. November 2009. Der Aufstellungsbeschluss wurde im L. Amtsblatt am 26. September 2009 ortsüblich bekannt gemacht. Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 und 21. Dezember 2009 geltend, dass die aus ihrer Sicht ursprünglich gegen eine Bebauung ihrer Flächen im Plangebiet sprechenden wasserwirtschaftlichen Bedenken in Abstimmung zwischen Wasserbehörden und Wasserwerksbetreibern durch Regelungen zur Minderung des Gefährdungspotentials ausgeräumt worden seien. Bei Einhaltung der im Rahmen dieser Abstimmung vereinbarten Restriktionen sei eine nach Fläche und Anzahl beschränkte Bebauung mit Wohnhäusern durchaus möglich.
7Mit den geltend gemachten Einwendungen befasste sich der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 19. Mai 2010 und stimmte der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs zu. Die öffentliche Auslegung wurde im L. Amtsblatt am 5. Juni 2010 bekannt gemacht. Während der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 15. Juni 2010 bis einschließlich 15. Juli 2010 erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Juni 2010 Einwendungen.
8Der Rat entschied in seiner Sitzung am 4. November 2010 über die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die Änderung des Bebauungsplans Nr. 5088/01 - Q.-straße - in violetter Farbe als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20. November 2010 im L. Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
9Die Antragstellerin hat am 22. Dezember 2010 den Normenkontrollantrag gestellt und ergänzend vorgetragen: Wasserwirtschaftliche Bedenken hätten einer Bebauung ihrer Flächen im Plangebiet längere Zeit entgegengestanden. Nachdem diese Bedenken ausgeräumt worden seien, habe sie seit 2009 Bemühungen unternommen, die Bauflächen zu vermarkten.
10Der Rat könne keine gewichtigen städtebaulichen Gründe anführen, die die Änderungsplanung rechtfertigten. Vielmehr setze er sich in Widerspruch zu dem Stadtentwicklungskonzept L. 2020+, das von einer großen Nachfrage nach Eigenheimen ausgehe. Danach sei die Nachfrage so groß, dass sie mangels geeigneter und preislich attraktiver Flächen innerhalb des Stadtgebietes gar nicht befriedigt werden könne. Bis zum Jahr 2020 würden circa 28.000 Wohnungen benötigt. Eine deutliche Zunahme der Bautätigkeit sei notwendig, weil ansonsten ein Defizit von 12.000 Wohnungen drohe. Allein im Stadtbezirk V, zu dem T. gehöre, bestehe im Bereich der Geschosswohnungen ein Defizit von circa 80 %. Da sich der Druck auf den Wohnungsmarkt im innerstädtischen Bereich noch gravierender darstelle, seien Wohnbauflächen im Norden der Stadt L. auch als Ersatz für die nichtbefriedigte Nachfrage in den anderen Stadtbezirken notwendig.
11Die vom Rat genannten städtebaulichen Argumente der „behutsamen Nachverdichtung“, um die weitere Zersiedelung der Landschaft zu verhindern und dörfliche Strukturen zu erhalten, seien lediglich vorgeschoben. So sei im Ortsteil U. eine der größten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen der letzten Jahrzehnte im Stadtteil T. realisiert worden. Dabei habe es sich keinesfalls um eine behutsame Nachverdichtung, sondern um den Bau eines neuen Stadtteils auf der grünen Wiese gehandelt.
12Der Bebauungsplan leide zudem unter offensichtlichen Abwägungsmängeln. Der Rat habe die hohen Anforderungen an die Abwägung bei einer nachteiligen Plan-änderung nicht erfüllt. Er sei sich der enteignenden Wirkung seiner Planungsent-scheidung nicht bewusst gewesen. Er sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass sie, die Antragstellerin, nicht in einer geschützten Rechtsposition betroffen sei, weil sie seit mehr als 40 Jahren eine Umsetzung des Baurechts auf ihren Flächen im Plangebiet nicht betrieben habe. Offensichtlich habe der Rat den Planungs-schadensanspruch des § 42 BauGB mit der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG verwechselt. Zwar habe sie im Rahmen einer Änderung des Flächennut-zungsplans der Darstellung ihrer Flächen im Plangebiet als Fläche für die Land-wirtschaft zugestimmt. Dies sei jedoch unter völlig anderen Voraussetzungen als den aktuellen geschehen, weil damals eine Bebauung dieser Flächen aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht gekommen sei. Heute sei je-doch eine Bebauung problemlos möglich. Der Rat habe auch keine beziehungs-weise keine substanziellen Erwägungen dazu angestellt, wie ihr Eigentumsgrund-recht und seine städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen in einen schonenden Ausgleich gebracht werden könnten. Es wäre beispielsweise möglich gewesen, das zu ihren Gunsten bestehende Baurecht zu modifizieren und insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den heutigen Bedürfnissen anzu-passen. Denkbar wäre auch gewesen, das Baugebiet räumlich zu verkleinern und besondere Bauformen vorzugeben, um eine dörfliche Struktur und das Er-scheinungsbild des Stadtteils zu bewahren.
13Die vom Rat angeführten Verkehrsprobleme für den Fall einer Umsetzung der bisherigen Festsetzungen zur baulichen Nutzung seien nicht nachvollziehbar. Eine Begründung dafür, weshalb das bestehende Straßennetz schon heute nicht mehr den daran zu stellenden Anforderungen gerecht werde, gebe der Rat nicht. Nicht belegt sei die von ihm geäußerte Befürchtung, dass es bei einer Realisierung der Ursprungsplanung zu „ablesbaren Problemen für die Zukunft“ komme. Inwiefern sich die Konstellation in T. von der in anderen innerstädtischen Baugebieten unterscheide, sei nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass der Rat nicht einmal privilegierte Außenbereichsnutzungen im Sinne des § 35 BauGB ermögliche, sondern jegliche bauliche Nutzung der überplanten Flächen ausschließe. Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft führe dazu, dass ihre Grundflächen praktisch wertlos seien.
14Die Antragstellerin beantragt,
15die Änderung des Bebauungsplans Nr. 5088/01 - Q.-straße - für unwirksam zu erklären.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Sie trägt vor: Als die Verwaltung Anfang 2009 beauftragt worden sei, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern, seien die Vermarktungsabsichten der Antragstellerin noch nicht bekannt gewesen. Das Interesse der Antragstellerin an einer Beibehaltung des alten Planungsrechts und dem damit verbundenen Werterhalt ihrer Grundflächen sei in zutreffender Weise gegenüber den vom Rat verfolgten städtebaulichen Gründen gewichtet und abgewogen worden. Alternativlösungen zur letztlich erfolgten Festsetzung der Nutzungsart seien im Rahmen der Abwägung eingehend erwogen worden. Die Festsetzung überdurchschnittlich großer Baugrundstücke und die damit verbundene Verringerung der Anzahl der Wohneinheiten seien geprüft worden. Eine solche Variante sei aber wegen ihrer negativen verkehrlichen Auswirkungen verworfen worden. In der Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft liege kein weitergehender Eingriff als in der Aufhebung des Ursprungsbebauungsplans. Nach dessen Aufhebung hätte jeder anderen privilegierten Nutzung die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft als öffentlicher Belang entgegengestanden. Ferner wären schon aufgrund von lagebedingten Restriktionen nur Vorhaben zulässig gewesen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienten.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge (Beiakte Hefte 1) verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
22Form- und Verfahrensmängel, die auch ohne Rüge beachtlich sind, sind nicht ersichtlich. Rügepflichtige Form- und Verfahrensmängel wurden nicht gerügt.
23Der Plan ist in materieller Hinsicht fehlerhaft.
24Allerdings ist die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.
26Gemessen an diesen Anforderungen hat der Rat eine städtebauliche Rechtfertigung der Planung dargelegt. Der Ursprungsbebauungsplan sei nicht mehr mit den heutigen Zielen der Stadtplanung für den L. Norden vereinbar. Dass in L., wie die Antragstellerin unter Hinweis auf das Stadtentwicklungskonzept L. 2020+ ausgeführt hat, allgemein ein hoher Nachfragedruck im Eigenheim- und Geschosswohnungsbau bestehe, stellt die Planrechtfertigung unter Berücksichtigung des weiten planerischen Ermessens des Rates nicht in Frage.
27Dem Rat kann auch nicht vorgehalten werden, er habe die Festsetzung der Flächen der Antragstellerin als Fläche für die Landwirtschaft nur getroffen, um eine andere Nutzung dieser Flächen zu verhindern. Die Ziele einer Planung können gleichzeitig einen positiven und einen negativen Inhalt haben. Wenn die Gemeinde beabsichtigt, einen Teilbereich des Gemeindegebiets einer bestimmten baulichen Nutzung zuführen, so bedeutet dies zugleich, dass andere Nutzungen ausgeschlossen sein sollen. Derartige negative Zielvorstellungen sind nicht von vornherein illegitim. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft muss deshalb nicht unzulässig sein, wenn die Erhaltung dieser bestehenden Nutzung gewollt, Anlass der Planung aber auch der Wunsch ist, bestimmte andere Nutzungen zu verhindern. Auch wenn eine solche Festsetzung letztlich auf die Erhaltung des Bestehenden gerichtet sein mag, hat sie eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde zum Inhalt. Sie beschränkt sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - BRS 50 Nr. 9; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 10a D 207/98.NE -, BRS 63 Nr. 52.
29So liegt der Fall auch hier. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an die vorhandene Bebauung Flächen für die Landwirtschaft unter anderem deshalb festgesetzt, um vorhandene landwirtschaftliche Flächen zu sichern und damit eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu verhindern. Der Bebauungsplan verfolgt vor diesem Hintergrund das Ziel, die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe soweit als möglich zu stärken, indem künftige bauliche Erweiterungen auf die bereits bebauten Ortslagen verlagert und die bisher landwirtschaftlich genutzten Freiflächen für diesen Zweck erhalten werden.
30Der Plan leidet jedoch, wie die Antragstellerin zutreffend vorträgt, an einem Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange, der gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist.
31Die Abwägung genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB, weil der Rat die Belange der Antragstellerin nicht fehlerfrei abgewogen hat. Er hat bei seiner Abwägungsentscheidung die Interessen der Antragstellerin als Eigentümerin der von der Planung betroffenen Grundflächen nicht hinreichend berücksichtigt und sie zu dem Planungsziel nicht in einen angemessenen Ausgleich gebracht.
32Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei Eingriffen in das private Eigentum durch eine Bauleitplanung von folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben auszugehen:
33Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
34Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil)Enteignung auswirken kann.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/91 -, BRS 65 Nr. 6.
36Die Abwägungsentscheidung genügt diesen Vorgaben nicht: Für die 4,5 ha große Grundfläche der Antragstellerin war in dem Ursprungsbebauungsplan ein reines beziehungsweise ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Sie war damit - wie die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren ausgeführt hat - mit Wohngebäuden für circa 110 Wohneinheiten bebaubar. Die angefochtene Planänderung nimmt ihr diese Baulandqualität.
37Die Gemeinde ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, bisherige Festsetzungen eines Bebauungsplans aus städtebaulichen Gründen aufzuheben und anderweitige Festsetzungen zu treffen. Sie kann dabei auch einem Grundstück, das bisher Baulandqualität hatte, diese Bebaubarkeit nehmen. Hier hat der Rat jedoch für den mit der Planung verbundenen massiven Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin keine überwiegenden städtebaulichen Gründe angeführt.
38Vielmehr ist der Rat davon ausgegangen, er könne der Antragstellerin ihre Baurechte durch die Planänderung ohne Weiteres entziehen. So heißt es in der Planbegründung, dass sich der Rat wegen der über Jahrzehnte unterbliebenen Umsetzung der einstmals planerisch eingeräumten Baurechte von neuen Zielen der Stadtentwicklungsplanung leiten lassen könne, ohne dass dies die Grundstückseigentümerin in einer geschützten Rechtsposition treffe. Damit hat der Rat das Gewicht der betroffenen Belange in einer Weise fehlerhaft eingeschätzt, die mit den angeführten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren ist. Die Bedeutung der verfassungsrechtlich geschützten Erhaltung von bestehenden Baurechten ist in der Abwägung nach den vorstehenden Ausführungen selbstverständlich auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Rechte - wie hier - entzogen werden können, ohne dass eine Entschädigungspflicht nach den §§ 39 ff. BauGB besteht. Das entband den Rat jedoch nicht von seiner Pflicht, die besondere Bedeutung der Entziehung bestehender Baurechte abwägend zu berücksichtigen.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 7 D 160/06.NE -.
40Soweit in der Abwägungsentscheidung weiter ausgeführt wird, dennoch seien die Interessen der Grundstückseigentümerin in die Abwägung eingestellt und sorgfältig geprüft worden, wird die Berücksichtigung der Eigentümerbelange bei der Abwägung zwar behauptet, doch ist nicht ersichtlich, dass der Rat die Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Erhalts von bestehenden Baurechten in Erwägung gezogen hat. Denn die weitere Begründung enthält lediglich einen erneuten Verweis auf die mehr als vierzigjährige Nichtausnutzung des Baurechts und die aktuellen Ziele der Stadtplanung.
41Auch soweit der Rat in der Planbegründung auf eine starke Erhöhung der ver-kehrlichen Belastung insbesondere auf der R.-straße für den Fall einer Realisierung der bisher zulässigen Bebauung im Plangebiet abstellt, ist nichts dafür ersichtlich, dass die im Weiteren geschilderten Probleme, insbesondere für die Buslinie 760, die Entziehung der Baurechte der Antragstellerin rechtfertigen könnten. Dementsprechend ist dieser Aspekt bei der Abhandlung der Einwendungen der Antragstellerin in der Abwägung auch nur als einer von mehreren dargestellt, der für eine Änderung des Bebauungsplans spreche. Auch die angeführte Minderung der Qualität vorhandener Wohnbebauung durch die Inan-spruchnahme der bisherigen Freiflächen und eine erhöhte verkehrliche Belastung der Verkehrswege sind offenkundig keine Belange, die sich bei einer Abwägung gegenüber den Rechten der Antragstellerin durchsetzen könnten. Die so be-schriebene „Qualität“ des Wohnbaubestandes hat weder eine ersichtliche recht-liche noch eine gewichtige städtebauliche Dimension, die sich gegenüber den Eigentumsbelangen der Antragstellerin durchsetzen könnte.
42Aus der Abhandlung der Einwendungen der Antragstellerin ergeben sich keine anderen abwägungserheblichen Gesichtspunkte. Darin heißt es vielmehr ausdrücklich, dass die Änderung des Bebauungsplans nicht der Anpassung des verbindlichen Bauleitplans an den bestehenden Flächennutzungsplan diene. Soweit weiter ausgeführt wird, dass zum Zeitpunkt des „Planungsauftrags“ - also noch vor dem Aufstellungsbeschluss - nicht erkennbar gewesen sei, dass die Antragstellerin ihre bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans 1988 geäußerte Einstellung geändert habe, ist dies für den für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses irrelevant. Zu dem konkreten Hinweis der Antragstellerin auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung bestehender Baurechte enthält die Abhandlung im Wesentlichen lediglich die bereits oben aus der Planbegründung zitierten Aussagen zum Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs. Die mit der Planänderung nach über 40 Jahren zurückgenommenen Baurechte lägen innerhalb der Inhaltsbestimmung des Eigentums und stellten keine Form von Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff dar.
43Der aufgezeigte Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange ist auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich.
44Der Mangel bezieht sich auf einen Punkt, der für das Abwägungsergebnis ausschlaggebend sein kann, nämlich auf das Gewicht des privaten Eigentums, das selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehört. Er ist ferner offensichtlich, denn er ergibt sich ohne weiteres aus den in den Aufstellungsvorgängen dokumentierten Verlautbarungen, mit denen die Zurückweisung der Einwendungen der Antragstellerin begründet worden ist. Schließlich ist der Mangel auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Insoweit ist darauf abzustellen, ob nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange anders ausgefallen wäre. Das ist hier der Fall. Zwar ist die Entziehung der bisherigen Baurechte der Antragstellerin mit für eine solche Entziehung von Baurechten sprechenden öffentlichen Belangen begründet worden. Deren objektives Gewicht ist jedoch nicht derart bedeutend, dass es hier ohne Weiteres die vollständige Entziehung der verfassungsrechtlich geschützten Baurechte der Antragstellerin zu rechtfertigen vermag. Insbesondere wäre die von der Antragstellerin angesprochene Alternative einer Verringerung der Bebauungsmöglichkeiten im Plangebiet nach Anzahl und Umfang ernsthaft in Erwägung zu ziehen gewesen. Das hat der Rat unterlassen. Die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin vorgelegte „Modellrechnung“ erscheint schon nicht plausibel, weil sie insoweit unterstellt hat, dass auf durchschnittlich circa 1000 qm großen Grundstücken jeweils zwei Wohneinheiten realisiert würden. Abgesehen von einer Festsetzung von Mindestgrößen für die Baugrundstücke wäre beispielsweise auch eine Beschränkung der Wohnbaufläche auf den Bereich des Plangebiets denkbar gewesen, soweit dieser östlich entlang des Wasserwerkswegs bereits bebaut ist.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.