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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1415/11

Datum:
25.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1415/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0425.10B1415.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 947/11
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. November 2011 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

 
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