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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1035/10

Datum:
19.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 1035/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0419.10A1035.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3583/08
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 6. Juni 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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