Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 561/11

Datum:
14.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 561/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1214.9A561.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 4554/10
 
Tenor:

Die Berufung wird zugelassen. Es bestehen, wie die Klägerin dargelegt hat, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzungen der Tarifstelle 2.4.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 dürften nicht vorliegen. Die Errichtung der Lüftungsanlage dürfte in einem zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang zu der Errichtung eines Gebäudes (Berufskolleg; Baugenehmigung vom 14. Juni 2010) stehen, das unter die Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 AGT fällt.   Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des erkennenden Gerichts vom 31. August 1970 - 2 A 519/68 - rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil es sich zu einer mit der Tarifstelle 2.4.1.4 AGT nicht vergleichbaren Regelung verhält.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank